Aktueller Stand zur Teilnahme an Beerdigungen:

Am 17.10.2020 ist die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft getreten. Nach Entscheidung der Stadt Duisburg sind hierdurch für den Betrieb auf den Friedhöfen folgenden Regeln zu beachten:

  • Es gilt ab sofort eine generelle Maskenpflicht für den gesamten Beerdigungsablauf. Diese beginnt mit dem Betreten des Friedhofsgeländes und dauert während der Trauerfeier in den Trauerhallen, dem Beerdigungszug zum Grab und der anschließenden Abschiednahme am Grab an und endet erst mit Verlassen des Friedhofgeländes.
  • Für die Anzahl der Teilnehmer an einem Trauerzug und an der anschließenden Beisetzung gibt es keine Obergrenze. Wir bitten Sie jedoch in Eigenverantwortung abzuwägen, ob eine Teilnahme zwingend notwendig ist.

Für die Durchführung von Trauerfeiern stehen die Trauerhallen auf den städtischen Friedhöfen zur Verfügung. Um die Einhaltung des gebotenen Mindestabstands zwischen den Teilnehmenden zu erleichtern, wurde die Anzahl der Sitzplätze entsprechend reduziert. Je nach Größe der jeweiligen Trauerhalle ergibt sich hierdurch für die Anzahl der teilnehmenden Trauergäste eine entsprechende Begrenzung.

Wir bitten alle Trauergäste dringlich, als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz gegen das Coronavirus, die folgenden Hinweise bei Trauerfeiern auf Friedhöfen zu beachten: 

  • Die Trauerhallen stehen aufgrund des Mindestabstandsgebots nur mit einer verringerten Anzahl von Sitzplätzen für Trauerfeiern zur Verfügung. Bitte halten Sie die höchstzulässige Anzahl von Teilnehmenden ein. Es können nur so viele Trauergäste an der Feier teilnehmen wie Sitzplätze vorhanden sind. (Friedhof Rumeln – 19 Sitzplätze) Weitere Trauergäste können auf dem Kapellenvorplatz teilnehmen.
  • Bitte halten Sie stets den Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ein.
  • Halten Sie die Husten- und Niesetikette ein (siehe Empfehlung des Robert-Koch-Instituts).
  • Vermeiden Sie Hände- und Körperkontakt.
  • Verzichten Sie auf eine Teilnahme an der Trauerfeier und der Beerdigung, wenn Sie selbst grippeähnliche Symptome oder andere Krankheitsanzeichen haben.
  • Nicht mehr gestattet ist aktuell der Nachkaffee/Leichenschmaus oder Beerdigungskaffee.